Im Focus
Schadensersatzansprüche gegen AG-Vorstände wegen Insolvenzverschleppung beinhalten allein den Ersatz des Vertrauensschadens
Sachverhalt:Der Kläger war seit Mai 2000 bei einer AG, deren einziger Vorstand der Beklagte war, als Betriebsleiter beschäftigt. Für die Zeit ab Februar 2007 zahlte die AG keine Arbeitsvergütung mehr. Gleichwohl erbrachte der Kläger bis einschließlich April 2007 seine Arbeitsleistung. Nachdem der Beklagte erklärt hatte, dass keine Gehälter mehr gezahlt würden, kündigte der Kläger am 2.5.2007 das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Der Beklagte stellte für die AG am 4.6.2007 Insolvenzantrag, woraufhin das Verfahren am 24.7.2007 eröffnet wurde.
Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte hafte ihm gegenüber wegen Insolvenzverschleppung und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Mit seiner Klage begehrt er die Zahlung von Schadenersatz, der sich zusammensetzte aus den vom AG titulierten Bruttolohnansprüchen für die Monate Februar bis August 2007 i.H.v. 15.614 € netto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit geleisteter 12.451 €, woraus sich eine Forderung von 3.163 € errechnete. Als weitere Schadenspositionen verlangte der Kläger die Zahlung einer Abfindung i.H.v. 13.825 €. Ferner begehrte er die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der anfallenden Steuern aus dem Teilbetrag von 3.163 €.
Das ArbG wies die auf insgesamt 16.988 € gerichtete Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb vor dem LAG erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gründe:
Der Kläger hatte gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 92 Abs. 2 AktG hat.
Erstattungsfähig ist insoweit - neben dem Quotenschaden, der hier nicht geltend gemacht wurde - lediglich der Vertrauensschaden. Aus diesem Grund kommt ein Schadensersatzanspruch in Höhe der nicht gezahlten Nettovergütung (Erfüllungsinteresse) nicht in Betracht. Auch der Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB ist auf das Erfüllungsinteresse gerichtet, da der Kündigende so gestellt werden soll, als wäre das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß fortgeführt worden.
Einen Vertrauensschaden machte der Kläger nur insoweit geltend, als er vortrug, er hätte bei einer anderen Firma eine Vergütung i.H.v. 1521 € netto monatlich erzielen können. Insoweit überstieg jedoch das erhaltene Insolvenzgeld eine mögliche Schadensersatzforderung.
Der Schutzzweck des § 92 Abs. 2 AktG besteht darin, denjenigen, der eine Vorleistung bringt, der kein werthaltiger Gegenanspruch gegenübersteht, zu entschädigen. Wer - aus welchen Gründen auch immer - keine Vorleistung erbracht hat, ist in seinem Vertrauen auf eine Gegenleistung nicht schutzwürdig. Der Kläger hatte am 2.5.2007 gegenüber der insolventen Gesellschaft fristlos gekündigt und deshalb keine Arbeitsleistung mehr erbracht. Er ist also ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Vorleistung getreten. Somit war sein Schadenersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB nicht vom Schutzbereich des § 92 Abs. 2 AktG umfasst.
Dem ArbG war auch darin zu folgen, dass ein Anspruch aus § 826 BGB nicht bestand. Schließlich lag kein erstattungsfähiger Schaden vor, weil bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags der Kläger keinesfalls besser gestanden hätte, was die Klageforderung betraf.
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