Im Focus
Barabfindung nach Squeeze-out: dreimonatiger Referenzzeitraum endet mit Bekanntgabe der Maßnahme
Der Sachverhalt:Die Antragsgegnerin war Hauptaktionärin, die Antragsteller Minderheitsaktionäre einer AG. Am 30.4.2003 beschloss die außerordentliche Hauptversammlung einen sog. Squeeze-out der Minderheitsaktionäre. Voraussetzung für den Squeeze-out ist, dass der Hauptaktionär 95 Prozent der Anteile hält. Er kann gegen Zahlung einer Barabfindung die Minderheitsaktionäre zur Übertragung ihrer Aktien zwingen. Der Übertragungsbeschluss wurde hier am 6.4.2005 in das Handelsregister eingetragen und die Eintragung am 16.4.2005 im Bundesanzeiger und in verschiedenen Tageszeitungen, zuletzt am 2.5.2005 bekannt gemacht.
Die Antragsteller halten die im Rahmen des Squeeze-out angebotene Barabfindung für zu gering. Für deren Bemessung kommt es darauf an, auf welchen Referenzzeitraum für die Bestimmung des maßgeblichen Börsenkurses abzustellen ist. Die Antragsteller haben im sog. Spruchverfahren beantragt, gem. § 327 f. AktG i.V.m. § 1 Nr. 3 SpruchG die Barabfindung für die ausgeschiedenen Aktionäre wegen der zwangsweisen Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin zu erhöhen.
Das LG wies die Nachprüfungsanträge zurück. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das OLG gem. § 12 Abs. 2 S. 2 SpruchG, § 28 Abs. 2 und 3 FGG a.F. dem BGH die Sache zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des OLG ist ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der von der Hauptversammlung zu beschließenden Maßnahme zugrunde zu legen. Damit ist das OLG von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abgewichen, der auf einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Hauptversammlung, die den Beschluss zu fassen hat, abgestellt hat. Diese Rechtsprechung hat der BGH nun aufgegeben und sich im Wesentlichen der Ansicht des OLG angeschlossen. Die Sache wurde zur Ermittlung des maßgebenden Börsenwertes an das OLG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Nach der geänderten Rechtsprechung des Senats ist der Börsenwert nunmehr grundsätzlich aufgrund eines gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Maßnahme zu ermitteln. Die Maßnahme muss dabei nicht notwendig eine Bekanntmachung i.S.d. § 15 WpHG sein. Der nun gewählte Zeitraum ist besser geeignet, den Verkehrswert der Aktie zu ermitteln, als ein mit dem Tag der Hauptversammlung endender Referenzzeitraum.
Wenn - wie im Streitfall hier - zwischen der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung allerdings ein längerer Zeitraum - hier: neun Monate - liegt, besteht die Gefahr, dass die Minderheitsaktionäre von einer positiven Börsenentwicklung ausgeschlossen werden und der mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ermittelte Börsenwert zugunsten des Hauptaktionärs fixiert wird, ohne dass die angekündigte Maßnahme umgesetzt wird.
Dies kann dadurch verhindert werden, dass der Börsenwert entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochgerechnet wird. Zur Ermittlung des maßgebenden Börsenwertes war die Sache an das OLG zur weiteren Sachaufklärung und eigenen Sachentscheidung zurückzuverweisen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.