Im Focus
Zur Anwendbarkeit des § 282 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG
Der Sachverhalt:Für den Markeninhaber ist die 1998 angemeldete farbige (grün und weiß) Wort-/Bildmarke Nr. 398 48 701 eingetragen. Sie zeigt ein grünes achtspitziges Kreuz innerhalb eines schildförmigen Wappens, darüber ebenfalls in grün der Schriftzug "Lazarus". Eingetragen wurde die Marke u.a. für soziale und finanzielle Unterstützung bedürftiger Personen; Unterstützung von privaten und kirchlichen Gemeinschaften, von Organisationen und Behörden, nämlich Mitwirkung bei der Planung und Durchführung sozialer Aufgaben, bei der Verpflegung, der medizinischen, pflegerischen und sozialen Versorgung von hilfsbedürftigen Personen.
Gegen die Eintragung hat der Widersprechende aus seiner 1994 eingetragenen schwarz-weißen Bildmarke Nr. 20 69 437 Widerspruch erhoben. Die Marke, die ebenfalls eine achtspitziges Kreuz innerhalb eines schildförmigen Wappens zeigt, wurde u.a. für die Dienstleistungen Transport von Notfallpatienten, Kranken, Verletzten sowie geistig und körperlich behinderten Personen, Rettungsdienste; Ausbildung in Erster Hilfe, im Sanitätsdienst, im Zivil- und Katastrophenschutz, in der Unfall- und Katastrophenhilfe, in der Pflege von Kranken eingetragen. Der Markeninhaber hat die Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben. Die Einrede hat er bezogen auf die vorstehend angeführten Dienstleistungen im weiteren Verfahrensverlauf fallen lassen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat eine Verwechslungsgefahr der Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem BPatG ohne Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde des Widersprechenden hob der BGH die Beschwerdeentscheidung auf und verwies die Sache an das BPatG zurück. Dort verfolgte der Widersprechende seinen Löschungsantrag weiter. Der Markeninhaber ist dem entgegengetreten und hat erneut die Einrede der mangelnden Benutzung erhoben. Das BPatG hob die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auf und ordnete die Löschung der Marke an. Auf die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers hob der BGH den Beschluss des BPatG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das BPatG zurück.
Die Gründe:
Das BPatG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vom Markeninhaber eine Woche vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.10.2007 erneut erhobene Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke wegen Verspätung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 282 Abs. 2, § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist.
Entgegen der früheren Entscheidungspraxis sind auf Verfahren vor dem BPatG, die - wie im Streitfall - nach dem 1.1.2002 begonnen haben, nicht mehr die Verspätungsvorschriften des Berufungsverfahrens anwendbar. Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses ist die Berufungsinstanz in ein Instrument zur Kontrolle und Beseitigung von Fehlern der erstinstanzlichen Entscheidung umgestaltet worden. Mit dem Berufungsverfahren des Zivilprozesses ist das Beschwerdeverfahren vor dem BPatG, das die erste gerichtliche Tatsacheninstanz ist, nicht mehr vergleichbar. Im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG sind deshalb - soweit sie überhaupt entsprechend anwendbar sind - die Verspätungsvorschriften der ZPO für das Verfahren erster Instanz einschlägig.
Die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Einrede mangelnder Benutzung wegen verspäteten Vorbringens nach § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i.V.m. § 282 Abs. 2, § 296 Abs. 2 ZPO liegen jedoch nicht vor. Nach § 282 Abs. 2 ZPO sind Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitende Schriftsätze so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einholen kann. Der Gegner soll sich im Verhandlungstermin zu neuen Tatsachenbehauptungen erklären und sachgerecht verteidigen können. Die Vorschrift, die schriftsätzliches Vorbringen vor der mündlichen Verhandlung verlangt, gilt in erster Linie im Anwaltsprozess, in dem die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorzubereiten ist, § 129 Abs. 1 ZPO.
Da das Beschwerdeverfahren vor dem BPatG kein Anwaltsprozess i.S.v. § 78 Abs. 1 ZPO ist, weil die Vertretung durch Rechtsanwälte nicht zwingend geboten ist, kommt eine Anwendung des § 282 Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben worden ist, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen gem. § 129 Abs. 2 ZPO vorzubereiten. Eine entsprechende Anordnung hat das BPatG jedoch vorliegend nicht getroffen. Daher konnte das BPatG die Erhebung der Nichtbenutzungseinrede nicht als nach § 282 Abs. 2 i.V.m. § 296 Abs. 2 ZPO verspätet zurückweisen.
Die erforderlichen Feststellungen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Dienstleistungen, die das BPatG seiner Verwechslungsprüfung zugrunde gelegt hat, hat es bislang - von seinem Standpunkt folgerichtig - nicht getroffen. Diese wird es gem. § 43 Abs. 1 S. 3 MarkenG nachzuholen haben.
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