Im Focus
§ 34a Abs. 1 S. 1 WpHG ist kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB
Der Sachverhalt:Die Klägerin hatte sich am 9.2.2005 mit über 80.000 € an einem Finanzprodukt der P-GmbH beteiligt. Die P-GmbH betrieb seit 1976 Termingeschäfte. Sie besaß die Erlaubnis, Finanzkommissionsgeschäfte und Finanzportfolioverwaltungsleistungen zu erbringen, war jedoch kein Einlagenkreditinstitut. Die Klägerin überwies das Geld auf ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto der P-GmbH. Dieses Konto war mit dem Sperrvermerk "Treuhandkonto für Anleger" gekennzeichnet. Das aufgelegte Produkt sah vor, dass die P-GmbH Termingeschäfte nicht im Einzelauftrag der beteiligten Anleger, sondern im eigenen Namen auf Rechnung der Anlegergemeinschaft vornahm, wodurch die einzelnen Anleger am Erfolg oder Misserfolg aller Geschäfte teilnahmen.
Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel hatte bereits im März 2000 angeordnet, die Verwendung von Kundengeldern im Rahmen des einschlägigen Finanzproduktes der P-GmbH im eigenen Namen für fremde Rechnung einzustellen und künftig zu unterlassen, soweit nicht die Kundengelder unverzüglich getrennt von den Geldern des Unternehmens und von anderen Kundengeldern auf Treuhandkonten bei einem Einlagenkreditinstitut verwahrt würden. Der Bescheid wurde im April 2002 bestandskräftig. Am 11.3.2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der P-GmbH den Geschäftsbetrieb. Am 1.7.2005 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.
Infolgedessen begehrte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz für Verluste aus der Kapitalanlage Die Klage blieb allerdings in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Die Klägerin konnte gegenüber der Beklagten keine Haftungsansprüche geltend machen.
Die Klägerin konnte sich weder auf eine vertragliche Haftung der Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung von Nebenpflichten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte berufen. Denn die Beklagte hatte nicht erkennbar Prüfungspflichten übernommen oder besondere Sachkunde in Anspruch genommen. Noch war eine Haftung gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB anzunehmen. Denn diese erfordert zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich einer zumindest schadensgleichen Vermögensgefährdung, und ein solcher wurde hier nicht nachgewiesen.
Letztlich war auch ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 34a Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 2 Ziff. 13 WpHG a.F. bis 2007 zu verneinen. Denn § 34a Abs. 1 S. 1 WpHG ist kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Allerdings gibt weder der Wortlaut dazu einen eindeutigen Hinweis, noch enthalten andere Vorschriften des WpHG generelle Regelungen über Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen aus diesem Gesetz.
Es muss in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen. Diese Voraussetzungen wären hier nur dann erfüllt, wenn der durch § 34a Abs. 1 S. 1 WpHG intendierte Anlegerschutz effektiv nur durch eine deliktische Haftung verwirklicht werden könnte. Dies war allerdings nicht der Fall.
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