Im Focus
Zu den Kriterien beim Begriff der "Krise" im Zusammenhang mit § 17 EStG
Der Sachverhalt:Nach Erwerb der Anteile von G. war der Kläger alleiniger Gesellschafter der Q-GmbH. Die T-Bank hatte der GmbH im Jahr 1995 für Bauvorhaben ein Kreditvolumen von insgesamt 10,3 Mio. DM gewährt. Dafür wurde die Bank mit Grundschulden von 8,3 Mio. DM und abgetretenen Auszahlungsansprüchen von 19,1 Mio. DM abgesichert. Dennoch machte die Bank die Gewährung der Kredite von weiteren Bürgschaften abhängig, die der Kläger zusammen mit dem G. dann auch einging.
Infolge von Zahlungsunfähigkeit der GmbH kündigte die T-Bank im Januar 2004 die Geschäftsverbindung fristlos. Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich die offenen Forderungen der Bank auf 5,4 Mio. €. Daraufhin nahm sie den Kläger und G. aus den selbstschuldnerischen Bürgschaften über insgesamt 1,8 € in Anspruch. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH einigten sich der Kläger und G. mit der Bank dahin, dass sie auf die Bürgschaften je 1,1 Mio. € entrichteten und die Bank im Gegenzug keine weiteren Rechte aus den Bürgschaften herleitete. Diesen Betrag bezahlten die Bürgen noch Ende des Streitjahres 2006.
Der Kläger verständigte sich mit dem beklagten Finanzamt dahin, den Auflösungsverlust i.S.v. § 17 EStG zeitlich nicht im dortigen Streitjahr 2004, sondern im Veranlagungszeitraum 2006 zu berücksichtigen. Die Behörde setzt den Auflösungsverlust daraufhin mit 92.176 € an. Der Kläger machte hingegen geltend, den Verlust auf 612.633 € zu erhöhen. Schließlich sei die Bürgschaftsinanspruchnahme mit 1,1 Mio. € zu berücksichtigen, weil die Bürgschaften krisenbestimmt gewesen seien.
Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde, da die Frage, ob der Begriff der Krise im Bereich des § 17 EStG nach absoluten oder nach (auch) auf das zu finanzierende Geschäft abzustellenden Kriterien auszulegen ist, grundsätzliche Bedeutung hat, die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die im Jahr 1995 hingegebenen Bürgschaften des Klägers zu Unrecht nicht in die Berechnung des Auflösungsverlusts nach § 17 EStG einbezogen.
Die Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bereits in der Krise war oder die Bürgschaft für den Fall einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft übernommen wurde und damit krisenbestimmt war. Zwar waren die im Jahr 1995 gewährten Bürgschaften nicht krisenbestimmt. Auch handelte es sich weder um sog. Finanzplanbürgschaften noch rechtfertigte sich ein Klageerfolg unter dem Gesichtspunkt einer bei Eintritt der Krise stehen gelassenen Bürgschaft. Allerdings hatte das Klagebegehren einer Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten insofern Erfolg, als sich die GmbH im Zeitpunkt der Übernahme der beiden Bürgschaften bereits in der Krise befand.
Die Q-GmbH war im Jahr 1995 kreditunwürdig i.S.v. § 17 EStG, denn die Darlehensgewährungen erfolgten nur unter der Voraussetzung der Bürgschaftsübernahmen. Das Verlangen der persönlichen Sicherheiten war somit Ausdruck einer Krise der GmbH. Wird die Kreditsicherheit der Gesellschafter verlangt und gewährt, damit die Gesellschaft, die kein eigenes Sicherungsgut hat, überhaupt einen Kredit erhält, dann spricht das gegen ihre Kreditwürdigkeit. Ebenso kann der Fall zu beurteilen sein, dass der Gesellschafter zusätzliche Sicherheiten stellt, weil diejenigen der Gesellschaft allein dem Kreditgeber nicht ausreichen. Unerheblich war insofern die Ansicht des Finanzamts, dass der Kläger die Kreditwürdigkeit der GmbH durch eine unzureichende Ausstattung der GmbH mit Eigenkapital bzw. durch Gewinnabschöpfungen erst herbeigeführt habe.
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