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Im Focus


Zur Anrechnung von Vorauszahlungen bei Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist freiberuflicher Tierarzt. Er lebte im Streitjahr 2001 mit seiner damaligen Ehefrau zusammen, die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erzielte. Ende 2001 bzw. Anfang 2002 kam es zur Trennung. Der Kläger leistete für die Einkommensteuer des Jahres 2001 Vorauszahlungen i.H.v. insgesamt 23.298 €. Mit ihrer Einkommensteuererklärung aus dem Jahr 2003 beantragte die Ex-Ehefrau getrennte Veranlagung für das Jahr 2001.

Das beklagte Finanzamt bot an, die Vorauszahlungen bis September 2001 dem Kläger zur Hälfte, danach ganz zuzurechnen. Der Kläger wandte ein, er habe die Vorauszahlungen im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe geleistet und habe deshalb Anspruch auf vollständige Anrechnung, zumindest aber auf Anrechnung im Verhältnis der Einkünfte der Eheleute.

Im Dezember 2004 erhielt der Kläger den vollen Betrag der Vorauszahlungen erstattet. Im November 2006 forderte das Finanzamt dann wieder die Hälfte des Betrages zurück. Vorauszahlungen eines Ehepartners würden bei zusammenlebenden Eheleuten als auf beider Einkommensteuerschuld geleistet gelten, wenn - so wie hier -keine gegenteilige Absicht bekundet würde.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hatte gem. § 37 Abs. 2 AO einen Anspruch auf Erstattung der von ihm beglichenen Zahllast i.H.v. 15.090 €, die mit Einkommensteuerbescheid für 2001 zu Unrecht festgesetzt worden war.

Die Festsetzung war deswegen rechtswidrig, weil die Zahllast nicht bestand; denn der Kläger hatte gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG Anspruch darauf, dass die von ihm geleisteten Vorauszahlungen für 2001 i.H.v. 23.298 € auf seine Einkommensteuerschuld im Jahre 2001 angerechnet wurden, so dass keine verbleibende Zahllast entstand.

Sinn und Zweck der Vorauszahlungsregelung liegt nach BFH-Rechtsprechung darin, die Steuerzahlungen so zu "kanalisieren", dass zum einen der Steuerpflichtige nicht  mit hohen, möglicherweise nicht erwarteten Zahllasten konfrontiert wird und dass zum anderen für den Fiskus die Steuerforderungen gesichert werden. Beide Zwecke werden verfehlt, wenn man die Zielrichtung nicht in erster Linie als auf die Vorabbegleichung der zukünftigen Steuerschuld gerichtet ansieht, gleichgültig wie sie sich später unter den Eheleuten differenzieren mag.

War somit die Steuerschuld des Klägers durch Anrechnung der von ihm geleisteten Vorauszahlungen getilgt, so dass er Anspruch auf Erstattung des zu Unrecht nochmals gezahlten Betrags von 15.090 € hatte, so folgte sein Anspruch auf Erstattung eines weiteren Betrags i.H.v. 3.740 € aus § 37 Abs. 2 AO unter dem Gesichtspunkt überschüssiger Vorauszahlung. Die Vorauszahlungsleistungen des Klägers überschritten die Summe der endgültig festgesetzten und nicht durch Lohnsteuerabzug gedeckten Steuerschulden der beiden Ehegatten um 7.480 €. Damit schloss sich der Senat der ständigen BFH-Rechtsprechung an, wonach der Erstattungsanspruch in der Gesamthöhe von 7.480 € auf die Ehepartner je zur Hälfte aufzuteilen ist, wenn - wie hier - die Vorauszahlungen während des Zusammenlebens der Eheleute ohne weitere Bestimmung geleistet wurden.

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