PKF FASSELT SCHLAGE LANG UND STOLZ
Gemeinsam mehr leisten
Drei renommierte deutsche Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen haben sich zusammengeschlossen, um gemeinsam mehr für ihre Mandanten leisten zu können.
Das ist, in einem Satz, die Geschichte von PKF FASSELT SCHLAGE LANG UND STOLZ. Diese Geschichte beginnt gerade erst, einerseits. Andererseits reichen die Anfänge viele Jahrzehnte zurück, denn die seit Juli 2007 vereinten Gesellschaften wurden zwischen 1928 und 1937 gegründet. Mit diesen zusammengerechnet mehr als 200 Jahren Erfahrung haben wir uns an unseren jeweiligen Standorten einen Ruf als kompetente Partner von Unternehmen, Körperschaften und einzelnen Persönlichkeiten erarbeitet.
Gemeinsam mehr leisten zu können als jeder für sich allein – das ist natürlich der Zweck unseres Zusammenschlusses.
Wir bündeln mit diesem Schritt unterschiedliche Kompetenzen unter einem Dach und bieten, auch gemeinsam mit weiteren Partnern im PKF-Netzwerk, unseren Mandanten alle Prüfungs- und Beratungsleistungen aus einem Guss, die sie für ihre Zukunft benötigen. Zugleich eröffnen wir Mitarbeitern Entwicklungsmöglichkeiten, die sie sonst nur in viel größeren Unternehmen hätten – und sichern so unsere künftige Leistungsfähigkeit.
Im Focus
Kosten im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel sind Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Sachverhalt:Im August 2002 war über das Vermögen der Y-AG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Aktien der Y-AG waren im Umlagejahr 2003 zum Handel an der Wertpapierbörse zugelassen. Mit Bescheid vom 20.3.2007, der an den Kläger adressiert war, machte die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Umlageanspruch i.H.v. 250 € für ihre Kosten im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel für das Umlagejahr 2003 als Masseforderung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 der InsO geltend. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück.
Der Kläger war der Ansicht, er sei nicht der richtige Adressat des Umlagebescheids. Schuldner der Umlage sei gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3d FinDAGKostV der Emittent. Die im Fremdbesitz befindlichen Wertpapiere einer börsennotierten Gesellschaft gehörten bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Vermögen der Gesellschaft und damit nicht zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter habe die Zulassung der Aktien zum Markt nicht veranlasst, sorge nicht für deren Fortdauer und er könne auch keinen wirksamen Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung stellen.
VG und VGH wiesen die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gründe:
Die Beklagte durfte den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Y-AG zu einer Umlage für das Jahr 2003 i.H.v. 250 € für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel durch Verwaltungsakt heranziehen.
Umlagen für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel gem. § 16 FinDAG stellen, soweit der Gebührentatbestand nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin erfüllt wurde, Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO dar und sind durch Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Dem widerspricht der Umstand nicht, dass die im Fremdbesitz befindlichen Wertpapiere einer börsennotierten Gesellschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Vermögen der AG und deshalb auch nicht zur Insolvenzmasse gehören.
Es ist Sache des Insolvenzverwalters - und nicht des Vorstands der insolventen börsennotierten Gesellschaft -, darüber zu entscheiden, ob sich die Gesellschaft der mit der Börsenzulassung einhergehenden Kosten und Verpflichtungen durch einen Rückzug von der Börse entledigt. Die Vermeidung dieser Kosten kann durchaus im Interesse der Gläubiger liegen und mit dem von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verfolgten Ziel der Masseerhaltung vereinbar sein. Für den vom Emittenten zu stellenden Antrag auf Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BörsG ist deshalb allein der Insolvenzverwalter zuständig.
Dass der Anspruch auf Börsennotierung der Aktien nicht selbständig verwertet werden kann, steht einer Zuordnung zur Insolvenzmasse nach § 35 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Ist der Insolvenzschuldner Inhaber eines Handelsunternehmens, fällt dieses als solches in die Masse. Der in § 80 Abs. 1 InsO angeordnete Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis erfasst sämtliche die Insolvenzmasse betreffenden öffentlich rechtlichen Pflichten einschließlich der massebezogenen Abgabenpflichten, zu denen laut BVerwG auch die Notierungsgebühr gehört. Diese Erwägungen können auch auf die hier streitige Umlage übertragen werden, da das Erheben der Umlage - ebenso wie die Notierungsgebühr - an das Börsenbenutzungsverhältnis anknüpft.
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