PKF FASSELT SCHLAGE LANG UND STOLZ
Gemeinsam mehr leisten
Drei renommierte deutsche Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen haben sich zusammengeschlossen, um gemeinsam mehr für ihre Mandanten leisten zu können.
Das ist, in einem Satz, die Geschichte von PKF FASSELT SCHLAGE LANG UND STOLZ. Diese Geschichte beginnt gerade erst, einerseits. Andererseits reichen die Anfänge viele Jahrzehnte zurück, denn die seit Juli 2007 vereinten Gesellschaften wurden zwischen 1928 und 1937 gegründet. Mit diesen zusammengerechnet mehr als 200 Jahren Erfahrung haben wir uns an unseren jeweiligen Standorten einen Ruf als kompetente Partner von Unternehmen, Körperschaften und einzelnen Persönlichkeiten erarbeitet.
Gemeinsam mehr leisten zu können als jeder für sich allein – das ist natürlich der Zweck unseres Zusammenschlusses.
Wir bündeln mit diesem Schritt unterschiedliche Kompetenzen unter einem Dach und bieten, auch gemeinsam mit weiteren Partnern im PKF-Netzwerk, unseren Mandanten alle Prüfungs- und Beratungsleistungen aus einem Guss, die sie für ihre Zukunft benötigen. Zugleich eröffnen wir Mitarbeitern Entwicklungsmöglichkeiten, die sie sonst nur in viel größeren Unternehmen hätten – und sichern so unsere künftige Leistungsfähigkeit.
Im Focus
BMF-Schreiben zur steuerlichen Beurteilung gemischter Aufwendungen
Gemischte Aufwendungen eines Steuerpflichtigen können grundsätzlich in als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist oder es sich um Aufwandspositionen handelt, die durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten oder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.Eine Aufteilung der Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die betriebliche oder berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend dargelegt und nachgewiesen hat. Bestehen gewichtige Zweifel an einer betrieblichen oder beruflichen (Mit)-Veranlassung der Aufwendungen, so kommt für die Aufwendungen schon aus diesem Grund ein Abzug insgesamt nicht in Betracht.
Die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen hat nach einem an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge zu erfolgen. Ist eine verlässliche Aufteilung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, erfolgt die Aufteilung im Wege der Schätzung. Fehlt es an einer geeigneten Schätzungsgrundlage oder sind die Veranlassungsbeiträge nicht trennbar, gelten die Aufwendungen als insgesamt privat veranlasst.
Der weitere Verlauf des Schreibens ist folgendermaßen gegliedert:
- Nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung
- Grundsätze der Aufteilung gemischter Aufwendungen
- Durch die Einkunftserzielung (mit)veranlasste Aufwendungen
- Höhe der abziehbaren Aufwendungen
- Nicht aufteilbare gemischte Aufwendungen - Anwendungsregelung
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMF finden Sie das BMF-Schreiben hier (pdf-Format).